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Satzung des Kreisverbandes Potsdam BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

beschlossen am 01. 06. 1995, zuletzt geändert am 20.11.2008

Präambel

Der Kreisverband setzt sich für die politischen Ziele der Partei, so wie sie im Grundkonsens er Bundespartei und im Assoziationsvertrag des Landesverbandes der Partei beschrieben ind, ein. Die dort begründeten Prinzipien wollen wir in der Stadt Potsdam mit Leben erfüllen. Besonders eint uns der Wille nach mehr Demokratie und sozialer Gerechtigkeit, das Gebot einer umfassenden Verwirklichung der Menschenrechte, das Engagement für Frieden und Abrüstung, Gleichstellung von Frauen und Männern, Schutz von Minderheiten, Bewahrung der Natur sowie umweltgerechtes Wirtschaften und Zusammenleben. Der Kreisverband Potsdam will möglichst viele Menschen an der politischen Willensbildung beteiligen und für eine Übernahme politischer Verantwortung interessieren. Der Kreisverband ist offen für alle Projekte, Initiativen und Bewegungen, die den bündnisgrünen Zielen entsprechen.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Kreisverband ist Teil des Landesverbandes Brandenburg der Partei Bündnis 90/Die Grünen.
(2) Die Gliederung führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband in der Stadt Potsdam".
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Potsdam. Das Arbeitsgebiet umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Potsdam.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jedes Mitglied des Landesverbandes Brandenburg von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden. Es darf keinem anderen Kreisverband angehören.
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 16. Lebensjahr möglich.
(3) Das Mitglied darf keiner anderen Partei angehören.
(4) Die Aufnahme erfolgt durch eine formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand oder gegenüber dem Vorstand einer Basisgruppe. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Kreisvorstandes gegenüber KandidatInnen oder wenn der Kreisvorstand der Beitrittserklärung nicht innerhalb von 21 Tagen widersprochen hat. Die Zurückweisung durch den Kreisvorstand ist der/dem BewerberIn schriftlich zu begründen. Bei einer ablehnenden Entscheidung ist der Kreisvorstand an das Votum der nächsten Mitgliederversammlung gebunden. Diese muss eineN BewerberIn mit 2/3 Mehrheit ablehnen. Gegen die Zurückweisung des Antrages kann die/der BewerberIn auf der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erheben, der mit einfacher Mehrheit entschieden wird.
(5) Der Landesverband kann der Aufnahme widersprechen. Gegen den Widerspruch kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Kreisvorstand oder dem Vorstand einer Basisgruppe, Tod oder Ausschluss.
(7) Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Rückstand ist.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
• an der politischen Willensbildung des Kreisverbandes in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.
• an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen
• im Rahmen der Gesetze und der Satzung an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken.
• sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
• innerhalb des Kreisverbandes das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
• an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen des Landes- und Kreisverbandes als auch an den Sitzungen unserer Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung teilzunehmen, soweit nicht andere Satzungen dagegen sprechen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
• den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten.
• die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
• seinen Beitrag pünktlich zu entrichten (s.a. Finanzordnung).

§ 4 Freie Mitarbeit

(1) Der Kreisverband ermöglicht allen, die sich den Zielen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verbunden fühlen, die freie Mitarbeit.
(2) Freie Mitarbeit beginnt und endet mit entsprechenden Absichtserklärungen.
(3) Freie MitarbeiterInnen werden in den Verteiler des Kreisverbandes aufgenommen. Sie haben damit Zugang zu allen Mitgliederinformationen des Kreisverbandes.
(4) Freie MitarbeiterInnen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion des Kreisverbandes zu beteiligen.
(5) Freie Mitarbeit endet
• durch Erklärung
• wenn auf Nachfrage nach ca. 12-monatiger Abwesenheit nicht reagiert wird
• bei Verstoß gegen den Grundkonsens oder die Satzung nach Beratung in der
Mitgliederversammlung des Kreisverbandes.
(6) Freie MitarbeiterInnen können in der Partei keine Funktionen ausüben und dürfen nicht in deren Organe delegiert werden. Sie können jedoch bei parlamentarischen Wahlen für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kandidieren.

§ 5 Aufbau des Kreisverbandes

Der Kreisverband besteht aus Einzelmitgliedern, die sich auf örtlicher Ebene in Basisgruppen zusammenschließen können. Diese müssen aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Auf ihr geschieht die Meinungsbildung des Kreisverbandes. Sie tagt öffentlich.
(2) Sie beschließt die ständigen Angelegenheiten des Kreisverbandes.
(3) Ihr obliegt insbesondere die Beschlussfassung über
• die Satzung
• die Programme und Wahlprogramme auf kommunaler Ebene
• die Aufstellung der KandidatInnen der Partei für die Stadtverordnetenversammlung
• die politische Grundorientierung der Partei in der Stadt
• die Rechenschaftslegung des Kreisvorstandes, einschließlich der Finanzen
• die Entlastung des Kreisvorstands
(4) Sie wählt
• den Kreisvorstand
• die KandidatInnen der Partei für die Kommunalwahl
• die DirektkandidatInnen für die im Stadtgebiet gelegenen Wahlkreise zur Landtags- und Bundestagswahl. Gibt es in den Wahlkreisgrenzen Überschneidungen mit anderen Kreisen, muss gewährleistet sein, dass alle in diesen Grenzen lebenden Mitglieder die Möglichkeit haben, sich an dieser Wahl zu beteiligen
• die VertreterInnen des Kreisverbandes in den LandessprecherInnenrat
• die Delegierten zu den Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen.
Die Basisgruppen sollen bei den Wahlen hinsichtlich ihrer Anzahl und Stärke berücksichtigt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel monatlich, mindestens jedoch 8 x im Jahr unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Es ist zulässig, in einem Rundbrief schon für eine weitere Mitgliederversammlung einzuladen, wenn deren Tagesordnung in etwa bekannt ist. Werden auf der Mitgliederversammlung Wahlen durchgeführt oder Satzungsänderungen beabsichtigt, sind die Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher zu informieren. Ansonsten ist mindestens 10 Tage vorher einzuladen.
(6) Stimmrecht haben nur die Mitglieder des Kreisverbandes.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(8) Anträge können jederzeit und von jedem Mitglied in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über deren Behandlung.
(9) Auf Antrag von 10% der Mitglieder des Kreisverbandes ist die Abwahl von VertreterInnen des Kreisverbandes im LandessprecherInnenrat oder des Kreisvorstands auf die Tagesordnung der nächsten MV zu setzen. Diese muss spätestens 5 Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden. Hierzu muss mindestens drei Wochen vorher eingeladen werden. Auf dieser Mitgliederversammlung können dann mit 2/3-Mehrheit einzelne oder alle VertreterInnen im LandesSprecherInnenrat oder Kreisvorstand abgewählt werden. Werden die gesamten VertreterInnen im LandesSprecherInnenRat oder Kreisvorstand abgewählt, bestimmt die Mitgliederversammlung kommissarisch Personen, die die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung führen. Es kann sich auch um Personen aus dem Gremium handeln. Analoges gilt für alle anderen Ämter im Kreisverband.

§ 7 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus 2 SprecherInnen des Kreisverbands, dem oder SchatzmeisterIn und maximal 4 BeisitzerInnen. Jedes Mitglied des Kreisvorstandes wird in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Alle Mitglieder des Kreisvorstandes sind im Innenverhältnis gleichberechtigt. Ein Mandat der SprecherInnen des Kreisverbands und zwei weitere Vorstandsmandate sind mit Frauen zu besetzen. Stellt sich keine Frau für diese Plätze zur Wahl oder werden diese nicht gewählt, wird die Wahl auf die nächste Mitgliederversammlung verschoben. Stellt sich auch auf dieser Wahl keine Frau zur Wahl oder wird diese nicht gewählt, so kann in einem anschließenden Wahlgang auch ein Mann sich zur Wahl stellen.
(2) Die Amtszeit des Kreisvorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich, es sei denn, der Kandidat / die Kandidatin hat zum Zeitpunkt der Wahl innerhalb der letzten 8 Jahre 6 Jahre oder länger dem Kreisvorstand angehört. Ist der Kandidat / die Kandidatin in den letzten 6 Jahren 4 Jahre oder länger Mitglied im Kreisvorstand gewesen, bedarf seine/ihre Wahl einer Zulassung zum ordnungsgemäßen Wahlgang von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
(3) Nachwahlen für durch nicht erfolgte Wahl unbesetzte bzw. durch erfolgten Rücktritt frei gewordene Plätze im Kreisvorstand sind bis zur vollständigen Besetzung der Plätze für jede Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen. Die Amtszeit der nachgewählten Mitglieder des Kreisvorstandes endet mit der turnusgemäßen Neuwahl des Kreisvorstandes.
(4) Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(5) Er führt die Geschäfte des Kreisverbandes und vertritt ihn nach außen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
• die Vor- und Nachbereitung der Mitgliederversammlung
• die Führung der Mitgliederkartei
• die jährliche Rechenschaftslegung über die politische Arbeit und über die Kassenführung
• das Zusammenwirken mit dem Landesvorstand und der Landesgeschäftsstelle zu gewährleisten
• die Zusammenarbeit mit der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Stadtverordnetenversammlung zu organisieren
• die Verbindung zu den inhaltlichen und örtlichen Basisgruppen aufrechtzuerhalten • Öffentlichkeitsarbeit.
(6) Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(7) Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als 3 Mitglieder anwesend sind.
(8) Die VertreterInnen des Kreisverbandes im LandessprecherInnenrat sind zu den Sitzungen einzuladen.
(9) Alle Sitzungen sind öffentlich. Sitzungstermine und -orte sind auf den Mitgliederversammlungen oder auf Nachfrage bekannt zu geben.

§ 8 VertreterInnen im LandessprecherInnenrat

(1) Die VertreterInnen im LandessprecherInnenrat sind dafür verantwortlich, dass der Willen des Kreisverbandes im Landesverband artikuliert wird und die Anliegen des Landesverbandes im Kreisverband berücksichtigt werden.
(2) Für die Zeitdauer der Vertretung gilt § 7, Abs. 2, analog.
(3) Für jede VertreterIn ist eine StellvertreterIn zu wählen.
(4) Eine Nachwahl erfolgt analog zu § 7, Abs. 3.

§ 9 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei RechnungsprüferInnen. Sie sind zuständig für die interne Überprüfung der Finanzen und die Einhaltung der Finanzordnung.
(1) Sie können beliebig oft wiedergewählt werden.
(2) Sie haben jederzeit das Einsichtsrecht in alle Finanzunterlagen.

§ 10 Schiedsgericht

Ein eigenes Schiedsgericht unterhält der Kreisverband nicht. Er versucht mit Hilfe des Kreisvorstandes einvernehmliche Lösungen in Konflikten anzubahnen. Ist dies nicht möglich, muss das Landesschiedsgericht angerufen werden. Ordnungsmaßnahmen sind grundsätzlich über das Landesschiedsgericht einzuleiten.

§11 Mindestquotierung

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt: Bei Wahlen einer geraden Anzahl von Personen sind die Hälfte der Plätze, bei einer ungeraden Anzahl ½ Platz weniger als die Hälfte für Frauen freizuhalten.

§ 12 Satzung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2 Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Satzungsänderungen sind zu Beginn einer Sitzung zu behandeln.
(2) Die beantragten Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekanntzumachen. Satzungsändernde Anträge können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.

§ 13 Übergangsbestimmungen

(1) Auf der ersten Mitgliederversammlung nach Inkrafttreten der Satzungsänderung vom 15. Januar 2004 erfolgt die Wahl des Kreisvorstandes und eine Neuwahl der VertreterInnen im LandesSprecherInnenRat. Die Amtszeit des StadtSprecherInnenRates und der bisherigen VetreterInnen im LandesSprecherInnenRates endet mit diesen Wahlen.
(2) Amtszeiten im StadtsprecherInnenRat gelten als Amtszeiten im Kreisvorstand.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.

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